Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
(EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 56 bis 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) hervor.
Aus der Kapitalverkehrsfreiheit ergibt sich vor allem Pflicht der Mitgliedsstaaten, Behinderungen im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr abzubauen, soweit dies für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist.
Der Begriff des Kapitalverkehrs umfasst:
Durch die Kapitalverkehrsfreiheit sind folgende Praktiken verboten:
Zur Kapitalverkehrsfreiheit wird als "Annex-Freiheit" auch die Zahlungsverkehrsfreiheit
gerechnet.
Sie gewährt das Recht, eine Schuld grenzüberschreitend im Wege des Transfers
von Banknoten oder durch Überweisung zu erfüllen.
Ausnahmen der Kapitalverkehrsfreiheit sind abschließend in den Artikeln 57 bis 60 EGV geregelt.
Trotz der Kapitalverkehrsfreiheit dürfen Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden (Art. 58 Absatz 1 Nr. 1a EGV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Norm:
Art. 56 EGV