Loser oder vertraglicher Zusammenschluss zwischen Unternehmen zum Zwecke eines
gemeinsamen Vorgehens am Markt, das wettbewerbsbeschränkend wirkt.
Die Zulässigkeit von Kartellen nach deutschem Recht ist in den Paragrafen
1 bis 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Damit es sich um ein Kartell handelt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Nach deutschem Recht besteht ein Kartellverbot: Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind unwirksam, wenn sie den Wettbewerb bei der Herstellung oder dem Handel von Waren oder Dienstleistungen beinträchtigen können (§ 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ausnahmen regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fusionskontrolle
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 1 GWB