Behörden, die über das Kartellrecht wachen.
Kartellbehörden sind:
Die wichtigste Kartellbehörde ist das Bundeskartellamt, das in den meisten
Fällen, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betreffen,
zuständig ist.
Es wacht auch über die Einhaltung europarechtlicher Kartellvorschriften
(Art. 81 und 82 EGV), soweit die Europäische Kommission kein förmliches
Verfahren eingeleitet hat (§ 50 GWB)
In wettbewerbsbeschränkenden Fragen, die nur das Gebiet eines Bundeslands berühren, ist die jeweilige Landesbehörde zuständig.
Den Kartellbehörden stehen zahlreiche Befugnisse zu.
Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Kartellbehörde:
Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
Die Kartellbehörde kann außerdem Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist jedoch dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.
Im Verfahren vor den Kartellbehörden werden Gebühren erhoben (§ 80 GWB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Europäische Kommission
Europäische Union
Fusionskontrolle
Gebühren
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 48 GWB
§ 54 GWB