Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken.
Das deutsche Recht enthält ein grundsätzliches Kartellverbot in §
1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Bestimmte Kartelle können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen
und Verfahren aber vom Kartellverbot freigestellt werden.
Dabei wird nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden zwischen:
Die Kartellbehörde hat die Möglichkeit, Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen ein Verhalten zu untersagen, das dem Kartellverbot zuwider läuft.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §
1 GWB verstößt. Dies kann durch die Kartellbehörde mit einer
Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Daneben sind auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche benachteiligter
Wettbewerber möglich.
Selbst Straftatbestände - beispielsweise Betrug - sind denkbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Geldbuße
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Marktbeherrschende Stellung
Ordnungswidrigkeit
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 1 GWB