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Kartellverbot

Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Das deutsche Recht enthält ein grundsätzliches Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Bestimmte Kartelle können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren aber vom Kartellverbot freigestellt werden.
Dabei wird nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden zwischen:

Die Kartellbehörde hat die Möglichkeit, Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten zu untersagen, das dem Kartellverbot zuwider läuft.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 GWB verstößt. Dies kann durch die Kartellbehörde mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Daneben sind auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche benachteiligter Wettbewerber möglich.
Selbst Straftatbestände - beispielsweise Betrug - sind denkbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Geldbuße
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Marktbeherrschende Stellung
Ordnungswidrigkeit
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht

Norm:
§ 1 GWB


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