Jeder Betreiber eines Handelsgewerbes.
Die Definition ist in § 1 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten.
Für einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB, die teilweise von
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweichen und zusätzliche
Rechte und Pflichten begründen.
Für Nichtkaufleute gilt dagegen nur das BGB.
Nach dem Gesetz sind folgende Formen zu unterscheiden:
Für die Frage, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, ist auf das Gesamtbild des Betriebs abzustellen. Als Kriterien können beispielsweise die Zahl der Mitarbeiter, der Umsatz, das Betriebskapital und der Produktionsumfang herangezogen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einzelunternehmen
Firma
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsbrauch
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Handelsvertreter
Handlungsvollmacht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Prokura
Vertragshändler
Norm:
§ 1 HGB