Schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich zwei Parteien (Käufer und Verkäufer)
einigen, eine bestimmten Sache oder ein Recht (Kaufgegenstand) gegen die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme (Kaufpreis) zu übertragen.
Er ist als besondere Vertragsform in den §§ 433 bis 479 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Durch den Vertrag:
Die zu übereignete Kaufsache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln
sein.
Andernfalls stehen dem Käufer die im Gesetz beschriebenen Gewährleistungsrechte
zu (§ 437 BGB).
Daneben obliegen den Vertragspartnern zahlreiche vertragliche oder vorvertragliche Nebenpflichten (z. B. Aufklärungspflichten, Warnpflichten, Verpackung der Kaufsache, Urkundenaushändigung, Obhutspflichten), deren Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Der Kaufvertrag ist form- und genehmigungsfrei, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich
etwas anderes regelt (z. B. beim Grundstückskauf, § 311b BGB)
Er kann auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§158 BGB)
abgeschlossen werden (z. B. als Kauf auf Probe oder als Kauf unter Eigentumsvorbehalt).
Besonderheiten für den Kauf ergeben sich für Kaufleute, da dessen Ausgestaltung von Handelsbräuchen beeinflusst wird.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten zum Schutz der Verbraucher besondere Vorschriften (§§ 474 - 479 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Bedingung
Befristung
E-Commerce
Eigentumsvorbehalt
Erbschaftskauf
Garantie
Gewährleistung
Inzahlunggabe/ Fahrzeug
Kaufmann
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Sachmangel
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Kaufvertrag/ Verjährung
Minderung
Kauf auf Probe
Schuldrecht
Unmöglichkeit der Leistung
Verbraucher
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Versendungskauf
Verjährung
Vorkaufsrecht
Wiederkauf
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 433 BGB
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