Kaufvertrag/ Sachmangel
Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Wurde zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen, gilt als Mangel,
- wenn sich die Kaufsache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet oder
- wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung
eignet und nicht eine solche Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen
Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann, oder
- die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder den von ihm beauftragten
Personen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
- die Montageanleitung bei einer zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft
ist, es sei denn die Kaufsache ist trotzdem durch den Käufer fehlerfrei
montiert.
Erwarten kann der Käufer auch Eigenschaften, die der Verkäufer in
seiner Werbung ausdrücklich eingeräumt hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Kaufvertrag/ Verjährung
Minderung
Nacherfüllung
Wandlung
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 433 BGB
§ 434 BGB
§ 435 BGB
§ 437 BGB
§ 438 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).