Ursächlichkeit.
Die Kausalität ist ein außerrechtliches Kriterium, das einen naturgesetzlichen
Zusammenhang von Ursache und Wirkung erfordert.
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg des Schadens entfiele.
Diese Formel wird als "conditio sine qua non"-Formel bezeichnet.
Sind mehrere Handlungen kausal, wird unterschieden zwischen:
Relevant ist die Kausalität im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht.
Im Bürgerlichen Recht ist die Kausalität eine Voraussetzung für
jede gesetzliche Schadenersatzpflicht.
Eine Haftung erfolgt nur, wenn:
Die Haftung für alle kausalen Umstände geht jedoch zu weit.
Andernfalls müsste auch die Mutter für ihren schädigenden Sohn
haften, nur weil sie ihn geboren hat. Denn ohne die Bedingung Geburt, hätte
der Sohn nie jemand schädigen können.
Dem entsprechend werden solche Kausalverläufe unbeachtlich, die dem Verantwortlichen
billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (Adäquanztheorie).
Eine Haftung erfolgt nicht, wenn aus objektiver und rückschauender Sicht
der Schadenseintritt in diesem Fall nicht vorhersehbar war. Anders gesagt: Zugerechnet
werden nur Handlungen, mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung
gerechnet werden konnte.
Auch im Strafrecht muss die Handlung des Täters ursächlich für
den strafbaren Zustand sein.
Die Kausalität ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines jeden Erfolgsdelikts.
Die Eingrenzung der Zurechnung von eingetretenen Schäden wird von der Rechtsprechung
im Strafrecht dadurch vorgenommen, dass für unvorhersehbares dem Täter
der Vorsatz fehlt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtshaftung
Bürgerliches Recht
Delikt
Gefährdungshaftung
Handlungsbegriff
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Strafrecht
Unterlassungsdelikt
Verschuldenshaftung
Vorsatz/ Strafrecht