Arbeitsverhältnis, das aus wiederholt befristeten Arbeitsverträgen besteht.
Werden mit demselben Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander geschlossen, so spricht man von einem Kettenarbeitsverhältnis oder Kettenarbeitsvertrag.
Kettenarbeitsverhältnisse sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) grundsätzlich unzulässig.
Davon gibt es vier Ausnahmen:
Im Fall eines Kettenarbeitsverhältnisses wird durch das Arbeitsgericht nur die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft. Ist die (letzte) Befristung unwirksam, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Befristung
Befristetes Arbeitsverhältnis
Mutterschutz
Probearbeitsverhältnis
Probezeit
Schriftform
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Norm:
§ 3 TzBfG
§14 TzBfG