Besondere Art des Gerichtsverfahrens, die zum Gegenstand haben:
Kindschaftssachen sind in §§ 640 bis 641i der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt.
Die Zuordnung ergibt sich konkret aus § 640 Absatz 2 ZPO.
In Kindschaftssachen gelten einige prozessuale Besonderheiten.
Für die Kindschaftssachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Familiengericht
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft
Parteivernehmung
Sorgerecht
Vaterschaftsanerkennung
Verhandlungsgrundsatz
Zivilprozess
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
Norm:
§ 640 ZPO