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Kindschaftssachen

Besondere Art des Gerichtsverfahrens, die zum Gegenstand haben:

Kindschaftssachen sind in §§ 640 bis 641i der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Die Zuordnung ergibt sich konkret aus § 640 Absatz 2 ZPO.

In Kindschaftssachen gelten einige prozessuale Besonderheiten.

Praxistipp:

Für die Kindschaftssachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Familiengericht
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft
Parteivernehmung
Sorgerecht
Vaterschaftsanerkennung
Verhandlungsgrundsatz
Zivilprozess

Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:
§ 640 ZPO


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