Kompetenz, eine bestimmte Klage erheben zu dürfen.
Die Klagebefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit verschiedener
verwaltungsgerichtlichen Klagearten, wobei der Kläger die Verletzung in
eigenen Rechten geltend machen muss.
Fehlt es an ihr, ist die Klage unzulässig.
Gemäß § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur zulässig, wenn der Kläger geltend
macht, durch den Verwaltungsakt beziehungsweise dessen Ablehnung oder Unterlassung
in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dabei reicht aus, dass der Kläger
die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte darlegt.
Durch das Erfordernis sollen so genannte Popularklagen ausgeschlossen werden.
Bei der Rechtsverletzung muss es sich um Individualrechte (subjektive Rechte) handeln, die dem Schutz des Klägers selbst, also nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen.
Wendet sich der Kläger gegen einen an ihn gerichteten, belastenden Verwaltungsakt, ist er stets klagebefugt. Eine solche belastende Maßnahme beschränkt immer zumindest die aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, sodass eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Neben Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wird von den Gerichten auch für
die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Absatz 1 Satz
4 VwGO) und die allgemeine Leistungsklage gefordert.
Für die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist dagegen umstritten, ob eine
Klagebefugnis nachzuweisen ist. Hier ist davon auszugehen, dass bereits durch
das in § 43 Absatz 2 geforderte Feststellungsinteresse ein eigenes Interesse
des Klägers erforderlich ist und dadurch Popularklagen verhindert werden; einer
analogen Anwendung von § 42 Absatz 2 VwGO bedarf es deshalb nicht.
Für das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ist eine Antragsbefugnis
- in Annäherung an § 42 Absatz 2 VwGO - in § 47 Absatz 2 Satz
1 VwGO gesondert geregelt.
Eine Klagebefugnis ist nach fast einhelliger Ansicht auch für Widerspruchsverfahren und Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§§ 80 Absatz 5, 80a, 123 VwGO) vonnöten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Klagearten im öffentlichen Recht
Leistungsklage
Normenkontrollverfahren
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsstreitverfahren
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Norm:
§ 42 VwGO