Strafprozessuales Verfahren zum Erzwingen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.
Es steht dem Anzeigenerstatter einer Straftat zu, wenn er:
Zweck des Klageerzwingungsverfahrens ist sowohl der Schutz des Verletzten als auch die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, von Amts wegen einzuschreiten).
Ausgeschlossen sind alle Fälle, in denen:
Dem Klageerzwingungsverfahren gehen zwei Verfahrensstufen voraus:
Das OLG kann den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn kein genügender Anlass zur Klageerhebung besteht (§ 174 Absatz 1 StPO).
Andernfalls ordnet das OLG durch Beschluss die Klageerhebung an (§ 175 StPO),
die dann durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
Dabei kann sich der Anntragsteller dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen,
wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395
Absatz 1 Nr. 3 StPO).
Der Antrag an das Oberlandesgericht muss eine aus sich heraus verständliche
Schilderung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit Angabe der Beweismittel
enthalten. Dabei müssen auch der bisherige Gang des Ermittlungsverfahrens,
der Inhalt der bisherigen Bescheide und die Gründe für deren Unrichtigkeit
mitgeteilt werden. In der Praxis stellen sich diese Inhaltsanforderungen als
große Hürde dar: Die Rechtsprechung verlangt, dass alle relevanten Fakten
zur Tat und zum bisherigen Verfahren im Antrag selbst enthalten sein müssen
und auf den Akteninhalt kein Bezug genommen werden darf.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absehen von Strafe
Antragsdelikte
Beschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Ermittlungsverfahren
Einstellung des Strafverfahrens
Nebenklage
Oberlandesgericht
Privatklageweg
Strafantrag
Strafanzeige
Strafprozess
Staatsanwaltschaft
Verdacht
Norm:
§ 172 StPO
§ 395 StPO