Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Klageerzwingungsverfahren

Strafprozessuales Verfahren zum Erzwingen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.

Es steht dem Anzeigenerstatter einer Straftat zu, wenn er:

Zweck des Klageerzwingungsverfahrens ist sowohl der Schutz des Verletzten als auch die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, von Amts wegen einzuschreiten).

Ausgeschlossen sind alle Fälle, in denen:

Dem Klageerzwingungsverfahren gehen zwei Verfahrensstufen voraus:

Das OLG kann den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn kein genügender Anlass zur Klageerhebung besteht (§ 174 Absatz 1 StPO).

Andernfalls ordnet das OLG durch Beschluss die Klageerhebung an (§ 175 StPO), die dann durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
Dabei kann sich der Anntragsteller dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Absatz 1 Nr. 3 StPO).

Praxistipp:

Der Antrag an das Oberlandesgericht muss eine aus sich heraus verständliche Schilderung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit Angabe der Beweismittel enthalten. Dabei müssen auch der bisherige Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der bisherigen Bescheide und die Gründe für deren Unrichtigkeit mitgeteilt werden. In der Praxis stellen sich diese Inhaltsanforderungen als große Hürde dar: Die Rechtsprechung verlangt, dass alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren im Antrag selbst enthalten sein müssen und auf den Akteninhalt kein Bezug genommen werden darf.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Absehen von Strafe
Antragsdelikte
Beschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Ermittlungsverfahren
Einstellung des Strafverfahrens
Nebenklage
Oberlandesgericht
Privatklageweg
Strafantrag
Strafanzeige
Strafprozess
Staatsanwaltschaft
Verdacht

Norm:
§ 172 StPO
§ 395 StPO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern