Zusammenfassung verschiedener Streitgegenstände eines Klägers im Zivilprozess
in einem Verfahren gegen den oder die gleichen Beklagten.
Sie ist sowohl für das zivilgerichtliche, als auch den verwaltungs-, das
sozial- und das finanzgerichtliche Verfahren geregelt.
Es werden folgende Arten der objektiven Klagehäufung unterschieden:
Die objektive Klagehäufung kann sowohl durch anfängliches Geltendmachen mehrerer
prozessualer Ansprüche in einer Klage (anfängliche Klagehäufung) oder
durch Einfordern eines weiteren Anspruchs im laufenden Prozess (nachträgliche
Klagehäufung) entstehen.
Bei nachträglicher Klagehäufung sind allerdings die Vorschriften zur
Zulässigkeit einer Klägeänderung ergänzend anzuwenden.
Auch das Gericht kann durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung per Verbindungsbeschluss (§§147,
150 ZPO) eine Klagehäufung herbeiführen.
Zur Zulässigkeit ist es erforderlich, dass:
Die objektive Klagehäufung (mehrere Klageanträge eines Klägers) ist von der subjektive Klagehäufung, der so genannten Streitgenossenschaft (mehrere Kläger oder mehrere Beklagte) zu unterscheiden.
Für den Streitwert sind die Werte aller verbundenen Anträge zu addieren. Handelt es sich um einen Hilfsantrag, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts allerdings nur auf den höheren Einzelwert abzustellen. Anwälte und Gericht dürfen für Hilfsanträge jedoch nur Gebühren erheben, wenn das Gericht auch hierüber tatsächlich entschieden hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gebührenstreitwert
Klageänderung
Klagehäufung/ subjektive
Streitgegenstand
Streitgenossenschaft
Zivilprozess
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeitsstreitwert
Norm:
§ 43 FGO
§ 56 SGG
§ 44 VwGO
§ 260 ZPO