Auftreten mehrerer Personen als eine Partei (Kläger oder Beklagte) in
einem Rechtsstreit.
Die subjektive Klagehäufung wird auch Streitgenossenschaft genannt.
Sie ist in den Paragrafen 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Über die Verweise in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-,
Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Normen auch in diesen Gerichtsverfahren
anzuwenden (§ 64 Verwaltungsgerichtsordnung, § 74 Sozialgerichtsgesetz, § 59
Finanzgerichtsordnung).
Die subjektive Klagehäufung kann auf dreierlei Weise entstehen:
Sie kann beendet werden durch:
Im Gesetz werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft unterschieden.
In einfacher Streitgenossenschaft können mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn:
Eine eventuelle oder alternative subjektive Klagehäufung ist unzulässig.
Bei Unzulässigkeit trennt das Gericht das Verfahren von Amts wegen (§
145 ZPO).
Um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt es sich:
Vorteil der notwendigen Streitgenossenschaft ist, dass - soweit ein Streitgenosse
einen Termin oder eine Frist versäumt - er von den nicht säumigen
Streitgenossen als vertreten gilt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesamthandsgemeinschaft
Klagehäufung/ objektive
Klagerücknahme
Parteifähigkeit
Säumnis
Streitgegenstand
Streitgenossenschaft
Teilurteil
Zivilprozess
Norm:
§ 59 ZPO
§ 60 ZPO
§ 61 ZPO
§ 62 ZPO
§ 63 ZPO