Prozesshandlung, durch die der Kläger vollständig oder teilweise
auf die Entscheidung über seine rechtshängige Klage verzichtet.
Sie ist das Gegenstück zur Klageerhebung.
Die Möglichkeit der Klagerücknahme besteht für den Zivil-, Verwaltungsgerichts-,
Sozialgerichts- und Finanzgerichtsprozess.
Sie ist ab Zustellung der Klage an den Gegner bis zur Unanfechtbarkeit des Urteils
zulässig.
Die Klagerücknahme durch Erklärung gegenüber dem Gericht schriftlich
oder zu Protokoll zu erfolgen.
Im Verwaltungsprozess wird sie darüber hinaus auch ohne Erklärung
fingiert, wenn der Kläger innerhalb eines Prozesses trotz Aufforderung durch
das Gericht länger als drei Monate untätig bleibt.
Soweit die Klagerücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgt, bedarf sie der Zustimmung des Gegners. Diese Einwilligung kann bei Zivilprozessen auch fingiert werden: Widerspricht der Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Klagerücknahme vom Gericht zugestellt worden ist, so gilt dies als Einwilligung zur Klagrücknahme.
Mit der Klagerücknahme wird der Kläger so gestellt, als ob er die Klage
nicht gestellt hätte.
Es treten demgemäß folgende Wirkungen ein:
Erfolgt die Klagerücknahme im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches,
kann die Kostentragung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt
werden.
Wird die Klage in einem gerichtlichen Vergleich zurückgenommen, werden
die Kosten - soweit nicht anders geregelt - gegeneinander aufgehoben (§
98 Zivilprozessordnung, ZPO), das heißt jede Partei trägt ihre eigenen
Kosten und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Keine Klagerücknahme ist grundsätzlich die Klageänderung, weil das Prozessrechtsverhältnis insoweit fortbesteht.
Durch die Klagerücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren,
je nach Rechtsweg und Instanz in unterschiedlicher Höhe.
Wir beispielsweise die Klage in einem erstinstanzlichen Zivil- oder Verwaltungsgerichtsprozess
zurückgenommen, ist nur eine statt drei Gerichtsgebühren zu zahlen.
Kommt es im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren vor der streitigen Verhandlung
(z. B. im Gütetermin) zu einer Klagerücknahme, fallen gar keine Gerichtskosten
an.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anerkenntnis
Anhängigkeit
Gerichtskosten
Güteverhandlung/ Zivilprozess
Klageänderung
Klageverzicht
Prozessvergleich
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Rechtskraft
Vergleich
Norm:
§ 72 FGO
§ 102 SGG
§ 92 VwGO
§ 269 ZPO