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Klageverzicht

Einseitige Erklärung des Klägers vor Gericht, dass der Klageanspruch nicht besteht.

Der Klageverzicht ist in § 306 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Er ist eine einseitige Prozesshandlung des Klägers, die das gerichtliche Verfahren beendet.

Gegenstück zum Klageverzicht des Klägers ist auf Beklagtenseite das Anerkenntnis (§ 307 ZPO).

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf seinen geltend gemachten Anspruch, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen (Verzichtsurteil).

Voraussetzungen für einen Klageverzicht:

In Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren ist ein Klageverzicht unter Umständen unzulässig.

Ein wirksamer Klageverzicht kann nachträglich nur durch Widerruf beseitigt werden.
Dazu muss:

Der Klageverzicht ist von der Klageänderung und der Klagerücknahme zu unterscheiden.

Praxistipp:

Beim Klageverzicht hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anerkenntnis
Endurteil
Erledigung der Hauptsache
Klage
Klageänderung
Klagerücknahme
Prozessfähigkeit
Rechtskraft
Zivilprozess

Norm:
§ 306 ZPO


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