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Körperliche Unversehrtheit

Grundrecht, das vor staatlichen Eingriffen in die Gesundheit schützt.
Es ist in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert.

Erfasst sind sowohl Gesundheitsverletzungen im biologisch-physischen, als auch im geistig-seelischen Bereich.
Nicht zur körperlichen Unversehrtheit gehört das bloße soziale Wohlbefinden.

Schutz besteht beispielsweise vor Zwangskastrationen und Zwangssterilisation sowie körperlichen Strafen und Züchtigungen (Folter).

Eingriffe in das Recht können nur gerechtfertigt sein, wenn ihnen ein förmliches Gesetz zu Grunde liegt (Parlamentsvorbehalt in Art. 2 Absatz 2 Satz 3 GG).
Beispiel hierfür ist die Blutabnahme eines Beschuldigten im Strafverfahren, die nach § 81a Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) zur Tatsachenfeststellung vorgenommen werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Blutprobe
Grundgesetz (GG)
Grundrechte

Norm:
Art. 2 GG


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