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Körperschaft

Mitgliedschaftlich aufgebaute Organisationsform einer juristischen Person.

Die Körperschaft ist vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder der Körperschaft treffen zumindest die Grundentscheidungen für die Körperschaft. Hierin unterscheidet sie sich von einer Stiftung, deren Zweck vom Stifter festgelegt wurde.

Sowohl das öffentliche, als auch das private Recht kennt Körperschaften.
Im öffentlichen Recht sind das beispielsweise der Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände als Gebietskörperschaften.
Im privaten Recht stellen rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Körperschaften dar.

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gebietskörperschaft
Juristische Person
Kapitalgesellschaft
Stiftung
Verein/ rechtsfähiger

Norm:
§ 89 BGB


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