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Kommanditgesellschaft (KG)

Handelsrechtliche Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist und von deren Gesellschaftern wenigstens einer Komplementär und wenigstens einer Kommanditist ist.

Der Komplementär ist ein persönlich und unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner Vermögenseinlage.

Die KG entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und bezweckt den Betrieb eines Handelsgewerbes. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, kann die KG nicht bestehen. Sie kann dann allenfalls als OHG weiter geführt werden. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben weiter geführt.

Die KG wird durch ihre Komplementäre vertreten. Komplementär kann auch eine juristische Person sein (GmbH & Co. KG).

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
GmbH & Co. KG
Juristische Person
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Personengesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 161 HGB


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