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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Juristische Person des Privatrechts und Kapitalgesellschaft.

Sie stellt eine besondere Form der Aktiengesellschaft dar und unterscheidet sich von ihr dadurch, dass es neben den (mindestens vier) nicht persönlich haftenden Aktionären mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter gibt, dessen Stellung der eines Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft angenähert ist.

Organe dieser Gesellschaft sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den Komplementär.

Wegen der risikoreichen persönlichen Haftung des Komplementärs hatte die KGaA als Gesellschaftsform lange Zeit wenig praktische Bedeutung. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) es allerdings 1997 für zulässig erachtete, dass - wie bei der GmbH & Co. KG - als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA eine GmbH auftritt, ist die GmbH & Co. KGaA zu einer interessante Gesellschaftsform für mittelständische familiengeführte Unternehmen geworden (Urteil des BGH vom 24.02.1997, Aktenzeichen: II ZB 11/96).

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufsichtsrat
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH & Co. KG
Juristische Person
Kapitalgesellschaft
Kommanditgesellschaft (KG)

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 278 AktG


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