Handelsgeschäft, bei dem ein Kaufmann gewerbsmäßig Waren oder
Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung kauft oder verkauft.
Der Kaufmann wird Kommissionär, der Auftraggeber Kommittent genannt.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den Paragrafen 383 bis 406 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Bei der Kommission unterscheidet man:
In der Praxis werden Kommissionsgeschäfte insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, aber auch im Kunst- und Antiquitätenhandel relevant.
Grundlage der Kommission ist ein Kommissionsvertrag. Darin beauftragt der Kommittent
den Kommissionär, für ihn ein bestimmtes Geschäft zu tätigen.
Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Da der Kommissionär im eigenen Namen mit einem Dritten das beauftragte
Geschäft schließt (mittelbare Stellvertretung), hat der Kommittent
keinen eigenen Anspruch gegen den Dritten.
Er muss sich an den Kommissionär halten.
Dieser muss allerdings gesetzlich geregelte Pflichten einhalten:
Der Kommittent hat nach Ausführung des Auftrags eine Provision sowie Aufwendungsersatz
an den Kommissionär zu zahlen (§ 396 HGB).
Die Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut
gesichert (§ 397, 398 HGB).
Außerhalb des Handelsrechts wird unter einer Kommission eine Personengruppe bezeichnet, die aus Mitgliedern verschiedener Organe besteht und ein bestimmtes gemeinsames Ziel verfolgt (z. B. Europäische Kommission, Prüfungskommissionen).
Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei selbständige Lieferungen vor, die des Dritten an den Kommissionärs und die des Kommissionärs an den Kommittenten (§ 3 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz, UStG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Kommission
Handelsbrauch
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Handelsvertreter
Kaufmann
Provision
Spediteur
Vertragshändler
Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2
Norm:
§ 383 HGB
§ 406 HGB
§ 3 UStG