Verhalten einer Person, dass auf einen Willen zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung
schließen lässt.
Es wird auch als schlüssiges Verhalten bezeichnet.
Der Erklärende gibt eine Willenserklärung konkludent ab, wenn er
nicht sagt, was er will, sondern aus seinem Handeln und den damit verbundenen
Begleitumständen darauf geschlossen werden kann.
Der rechtliche Wille wird aus dem Handeln einer Person abgeleitet.
Beispiel:
Der Käufer legt in der Bäckerei das Geld auf den Kassentisch und zeigt
auf ein Brot. Die Verkäuferin nimmt das Geld und gibt ihm das Brot.
Durch das Handeln der Parteien wurden vier Willenserklärungen abgegeben,
ohne dass jemand etwas gesagt hat.
Die konkludente abgegebene Erklärung wird rechtlich wie eine ausdrückliche Willenserklärung behandelt, soweit dem nicht Formvorschriften entgegenstehen.
Die rechtliche Beurteilung, wie ein Handeln zu verstehen ist, ist aus Sicht
des Empfängers der Erklärung vorzunehmen (Empfängerhorizont).
Wollte der Erklärende tatsächlich etwas anderes als aus Empfängersicht
zu verstehen war, kann er die Erklärung anfechten.
Wer in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt, gibt konkludent eine Willenserklärung ab, das durch Bereitstellen des Verkehrsmittels bestehende Angebot auf einen entgeltlichen Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen annehmen zu wollen. Er kann nicht durch ein anderes Verhalten eine solchen Erklärungsinhalt umgehen (etwa, indem er sich beim Einsteigen ein Schild umhängt: "Ich will nur unentgeltlich befördert werden").
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Bürgerliches Recht
Formvorschriften
Willenserklärung
Norm:
§ 142 BGB