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Koppelungsverbot

Verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung, wonach bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Gegenleistung des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen muss.

Das Kopplungsverbot ist in § 56 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und in den entsprechenden Landesgesetzen normiert.
Es dient dem Schutz des Bürgers davor, dass ihm unter hoheitlichem Druck gesetzlich ungerechtfertigte Leistungen abverlangt werden.
Darüber hinaus soll ein "Verkauf von Hoheitsrechten" durch die Verwaltung ausgeschlossen werden.

Verpflichtet sich der Bürger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu, für die Leistung der Behörde eine Gegenleistung zu erbringen (öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag), muss die Gegenleistung:

Eine Verletzung des Koppelungsverbotes ist beispielsweise gegeben, wenn eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig macht, dass der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck leistet.

Verträge, die gegen das Kopplungsverbot verstoßen, sind nichtig.

Auch für Ermessensentscheidungen beim Erlass von Verwaltungsakten ist ein Kopplungsverbot anerkannt. Die Behörde darf bei einer Ermessensentscheidung keine Gesichtspunkte berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb ihrer Zuständigkeit dienen oder die außerhalb von Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift liegen. Beruht ein Verwaltungsakt auf derartigen Erwägungen, ist er ermessensfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs aufgrund sachfremder Erwägungen) und kann deshalb angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ermessen
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Rechtswidrigkeit
Verhältnismäßigkeit
Verwaltungsakt

Norm:
§ 56 VwVfG


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