Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Kreditbetrug

Strafrechtliches Vergehen, das falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Zusammenhang mit einem Kreditantrag gemacht werden, unter Strafe stellt.
Der Kreditbetrug ist in § 265b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Der Kreditbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Vorfeld des Betruges anzusiedeln ist. Es ist mit Vornahme der Tathandlung vollendet, ohne dass es - im Unterschied zum Betrug - einer Täuschung oder eines Schadens bedarf. Wer allerdings im Nachhinein freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die Leistung aufgrund der Angaben erbringt, bleibt straffrei (§ 265b Absatz 2 StGB).

Es werden drei unterschiedliche Tathandlungen unterschieden:

Die jeweilige Tathandlung muss sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers beziehen und für die Entscheidung über einen Kreditantrag erheblich sein.
Der Begriff des Kredits ist weit zu fassen. Laut § 265b Absatz 3 Nr. 2 StGB kommen beispielsweise Gelddarlehen, Bankwechsel, die Stundung von Geldforderungen, aber auch die Übernahme einer Bürgschaft in Betracht.

Die Norm greift nicht ein, wenn es sich um einen Kredit zu privaten Zwecken handelt.
Es muss sich um den Kreditantrag eines Betriebes oder eines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen handeln.
Das ist der Fall, wenn Kreditnehmer und Kreditgeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind (§ 265b Absatz 3 Nr. 1 StGB).
Täter kann dennoch eine Privatperson sein, die beispielsweise als Stellvertreter handelt oder als Vermittler für einen Betrieb tätig ist.

Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxistipp:

In der Praxis spielt der Kreditbetrug eine eher geringe Rolle, da bereits bei versuchtem Betrug - also bei Versuch der Täuschung durch den Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber - der vollendete Kreditbetrug hinter dem Betrug zurücktritt ("Gesetzeskonkurrenz").

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Betrieb
Betrug
Bürgschaft
Darlehen
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Kaufmann
Offizialdelikte
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Stundung
Unterlassungsdelikt
Unternehmen
Wechsel

Norm:
§ 265b StGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern