Unternehmen, das ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gewerbsmäßig betreibt.
Universalbanken betreiben alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäfte, Spezialbanken
hingegen nur einige.
Zu den Bankgeschäften zählen:
Kreditinstitute bedürfen gemäß § 32 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Besondere Regelungen haben die Informationspflichten von Kreditinstituten erfahren.
Kreditinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung sowie Informationen über die Konditionen einer Überweisung in leicht verständlicher Textform zur Verfügung zu stellen. Das geht aus § 675a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §§ 12, 13 der nach Artikel 230 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) erlassenen Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).
Vor der Überweisung müssen dem Kunden unter anderen mitgeteilt werden:
Nach der Überweisung:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anderkonto
Bankgeheimnis
Darlehen
Gemeinschaftliche Bankkonten
Gewerbe
Girovertrag
Kreditsicherung
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
Überweisung
Unternehmen
Verbraucherdarlehensvertrag
Zahlungsvertrag
Zinsen
Norm:
§ 1 KWG
§ 675a BGB