Vertragliche Vereinbarung, durch die der Gläubiger gegen das Risiko geschützt
werden soll, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag
nicht nachkommt.
Sie dient der Sicherung - nicht der Befriedigung - des Gläubigers.
Es werden zwei Arten von Schuldsicherungen unterschieden:
Dingliche Sicherheiten führen in der Insolvenz zu einem Absonderungsrecht gemäß §§ 49 bis 51 der Insolvenzordnung (InsO).
Zudem werden Sicherheiten danach getrennt, ob sie vom Bestand und der Höhe der zu sichernden Forderung abhängig sind oder nicht:
Durch eine so genannte Sicherungsabrede wird jedoch in der Praxis meist auch bei nichtakzessorischen Sicherheiten eine Verbindung zwischen Forderung und Sicherheit hergestellt (z. B. Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, Sicherungsgrundschuld)
Die Stellung einer Kreditsicherheit ist bei der Vergabe von mittel- und langfristigen
Krediten durch Kreditinstitute üblich.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute geben den Kreditinstituten
einen formularmäßigen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Bürgschaft
Darlehen
Garantievertrag
Gläubiger
Globalzession
Grundschuld
Hypothek
Kreditbetrug
Kreditinstitut
Pfandrecht
Schuldbeitritt
Schuldner
Schuldübernahme
Garantievertrag
Schuldanerkenntnis
Verbraucherdarlehensvertrag