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Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, mit der ein Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet wird.

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht allgemein bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen, bei befristeten dagegen nur, wenn ein Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner.
Eine Formerfordernis besteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nicht.
Sie wird erst mit Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam (so genannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung).

Man unterscheidet zwei Arten der Kündigung:

Zur ordentlichen Kündigung bedarf es in der Regel keines Grundes, fristlos kann dagegen nur mit ausreichendem Kündigungsgrund gekündigt werden.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.

Besondere gesetzliche Vorschriften gelten insbesondere für die Kündigung von:

Als Folge einer wirksamen Kündigung erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft.
Rückforderungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Kündigung ist als vertragliches Gestaltungsrecht zu unterscheiden von Rücktritt, Widerruf und Anfechtung, bei denen der Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit beendet wird.

Praxistipp:

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann durch Vertragsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Abmahnung eines Arbeitnehmers
Änderungskündigung
Anfechtung von Willenserklärungen
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsvertrag
Arbeitszeugnis
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Außerordentliche Kündigung
Befristung
Betriebsbedingte Kündigung
Dauerschuldverhältnis
Kündigungsschutz
Mietvertrag
Personenbedingte Kündigung
Probezeit
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Verhaltensbedingte Kündigung
Willenserklärung

Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2

Norm:
§ 314 BGB


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