Zeitspanne, die zwischen Kündigungszugang und dem tatsächlichen Ende
des Arbeitsverhältnisses liegt.
Kündigungsfristen können sich aus Gesetz, Tarifverträgen oder
arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.
Sie gelten nur für ordentliche Kündigungen. Soweit ein wichtiger Grund
vorliegt, kann von beiden Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen - bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber:
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit werden Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers lagen, nicht mitgerechnet. Jedoch bleiben Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) unberücksichtigt, d. h. die Unterbrechungsdauer wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit mitzgezählt.
Möchte der Arbeitnehmer kündigen, so kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer).
Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch zu
Ungunsten des Arbeitnehmers (bis zur Fristlosigkeit) abgewichen werden.
Besteht eine tarifvertragliche Regelung, kann diese - aber nur insgesamt, nicht
allein die Frist oder die veränderte Beschäftigungsdauer - einzelvertraglich
übernommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des
Tarifvertrages besteht.
Einzelvertraglich kann für den Arbeitnehmer eine kürzere als die genannte
Vier-Wochen-Frist (bis zur Fristlosigkeit) nur vereinbart werden, wenn:
Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf in keinem Fall länger sein, als die des Arbeitgebers.
Verstößt eine Regelung gegen die gesetzlichen Vorgaben, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Derjenige, der kündigt, hat den Zugang der Kündigung zu beweisen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außerordentliche Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Elternzeit
Kündigung
Kündigungsschutz
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mutterschutz
Personenbedingte Kündigung
Probezeit
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 622 BGB