Gesetzlich erschwerte Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Voraussetzungen für das zwingende Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes sind, dass:
Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn
sie sozial ungerechtfertigt ist.
Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können sind:
Möchte der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Nach dieser Frist ist die Kündigung wirksam.
Besonderer Kündigungsschutz, der unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz gilt, besteht für folgende Arbeitnehmergruppen:
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit bis zu zehn Beschäftigten am 31. Dezember 2003 besteht und für die das Kündigungsschutzgesetz deshalb noch nicht gilt, weil ihre Betriebszugehörigkeit weniger als sechs Monate beträgt (Wartezeit), haben auch dann, wenn die Wartezeit erst im Jahr 2004 abgelaufen ist, Kündigungsschutz nach dem KSchG unter Zugrundelegung des niedrigen Schwellenwertes von fünf Arbeitnehmern. Der Kündigungsschutz selbst richtet sich aber auch für diese Arbeitnehmer nach den neuen Regelungen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Änderungskündigung
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Außerordentliche Kündigung
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsrecht
Berufsausbildungsverhältnis
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsrat
Elternzeit
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Mutterschutz
Personenbedingte Kündigung
Schwerbehinderte
Teilzeitarbeit
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Norm:
§ 2 ArbPlSchG
§ 15 BBiG
§ 18 BErzGG
§ 102 BetrVG
§ 1 KSchG
§ 23 KSchG
§ 9 MuSchG
§ 85 SGB IX