Entgeltersatz für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers, der durch die Einführung von Kurzarbeit entstanden ist.
Das Kurzarbeitergeld muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Dies kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Betriebsrat geschehen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann gegeben, wenn:
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz.
Das ist die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit
erzielen würde und dem Lohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit
erzielt. Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es wird aber bei der
Berechnung des Steuersatzes der Einkommenssteuer berücksichtigt.
Kurzarbeitergeld wird für maximal sechs Monate gezahlt; bei sog. struktureller
Kurzarbeit (d.h. einem nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfall), sind
maximal zwölf Monate möglich. Nach drei Monaten Unterbrechung kann
erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Kurzarbeitergeld kann auch für einzelne Betriebsabteilungen beantragt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kurzarbeit