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Ladung

Aufforderung einer Behörde oder eines Gerichts, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen.

Die Ladung erfolgt immer von Amts wegen.
Sie obliegt der Geschäftsstelle des Gerichts.

Die Ladung muss immer zumindest enthalten:

Für die Ladung zu Gerichtsterminen geben die verschiedenen Prozessordnungen vor, wer zu laden ist und wie die Ladungen zu erfolgen haben.

Im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess gilt dabei:

Im Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsprozess gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Zivilprozess.
Abweichend ist geregelt:

Im Strafprozess gilt:

Praxistipp:

Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten, darf kein Versäumnisurteil ergehen. Im Strafprozess kann der Angeklagte Aussetzung der Verhandlung beantragen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beiladung
Beschleunigtes Verfahren
Gerichtsvollzieher
Prozessvollmacht
Säumnis
Terminsverlegung
Urkundsbeamter
Zeuge
Zeugenschutz
Zivilprozess

Norm:
§ 91 FGO
§ 110 SGG
§ 214 StPO
§ 102 VwGO
§ 214 ZPO
§ 377 ZPO
§ 402 ZPO


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