Ladung
Aufforderung einer Behörde oder eines Gerichts, zu einem bestimmten Termin
zu erscheinen.
Die Ladung erfolgt immer von Amts wegen.
Sie obliegt der Geschäftsstelle des Gerichts.
Die Ladung muss immer zumindest enthalten:
- das Gericht
- den Rechtsstreit
- Zeit und Ort des Termins
- den Zweck der Ladung
Für die Ladung zu Gerichtsterminen geben die verschiedenen Prozessordnungen
vor, wer zu laden ist und wie die Ladungen zu erfolgen haben.
Im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess gilt dabei:
- Die Ladung der muss eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens
beinhalten (§ 215 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO)
- In Anwaltsprozessen muss die Ladung die Aufforderung enthalten, einen Anwalt
zu bestellen (§ 215 Absatz 2 ZPO)
- Zwischen Zustellung der Ladung und Termin müssen in Anwaltsprozessen
mindestens eine Woche, sonst drei Tage liegen (Ladungsfrist, § 217 ZPO)
- Bei Zeugen und Sachverständigen muss die Ladung unter Bezugnahme auf
den Beweisbeschluss erfolgen und zusätzlich die Bezeichnung der Parteien,
den Gegenstand der Vernehmung und die Anweisung enthalten, zur Ablegung des
Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel
in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen (§ 377
ZPO, 402 ZPO).
- Die Ladung wird verkündet oder zugestellt, bei Zeugen und Sachverständigen
genügt eine formlose schriftliche Mitteilung.
Im Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsprozess gelten grundsätzlich
die gleichen Regeln wie im Zivilprozess.
Abweichend ist geregelt:
- Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen,
beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht vier Wochen (§ 102
Absatz 1 VwGO, § 110 Absatz 1 SGG, § 91 Absatz 1
FGO)
- Bei der Ladung der Beteiligten ist darauf hinzuweisen, dass bei Fernbleiben
auch ohne die Beteiligten entschieden werden kann (§ 102 Absatz 2 VwGO,
§ 110 Absatz 2 SGG, § 91 Absatz 2 FGO).
Im Strafprozess gilt:
- Der Angeklagte wird schriftlich geladen, wenn er sich auf freien Fuß
befindet.
Er muss belehrt werden, dass bei Nichterscheinen seine Verhaftung oder Vorführung
erfolgt.
- Der in Haft befindlichen Angeklagte wird geladen, in dem ihm der Termin
bekannt gemacht wird (§ 35 StPO)
- Zur Hauptverhandlung muss auch der Verteidiger geladen werden.
- Die Ladung der Zeugen geschieht schriftlich und unter Hinweis auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens.
- Zwischen Zustellung der Ladung und Termin muss mindestens einer Woche liegen
(§ 217 StPO)
- Im beschleunigten Verfahren wird der Beschuldigte nur dann geladen, wenn
er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht
vorgeführt wird. Die Ladungsfrist beträgt hier nur 24 Stunden (§ 418
Absatz 2 BGB).
Praxistipp:
Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten, darf kein Versäumnisurteil ergehen.
Im Strafprozess kann der Angeklagte Aussetzung der Verhandlung beantragen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beiladung
Beschleunigtes Verfahren
Gerichtsvollzieher
Prozessvollmacht
Säumnis
Terminsverlegung
Urkundsbeamter
Zeuge
Zeugenschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 91 FGO
§ 110 SGG
§ 214 StPO
§ 102 VwGO
§ 214 ZPO
§ 377 ZPO
§ 402 ZPO
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