Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene, bei dem Zivil- und
Strafkammern gebildet werden.
Es steht innerhalb der Gerichtsordnung über dem Amtsgericht (AG) und unter
dem Oberlandesgericht.
Überlicherweise wird des mit "LG" abgekürzt.
Die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Landgerichte ergibt sich aus den Paragrafen 71 bis 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Für das Zivilrecht gilt:
Die in zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Zivilkammern sind
mit drei Richtern besetzt (§ 75 GVG).
Für Handelssachen können besondere Kammern gebildet werden (§§
93 - 114 GVG).
Der Ablauf des erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahrens vor den Landgerichten
ist der Zivilprozessordnung (§§ 253 - 494a ZPO) zu entnehmen.
In der Berufung gelten Sonderregeln (§§ 511 - 541 ZPO).
Für das Strafrecht gilt:
Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und
zwei Schöffen besetzt, selten zusätzlich mit einem weiteren Richter
(§ 76 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3 GVG).
Die großen Strafkammern bestehen meist aus zwei Richtern und zwei Schöffen;
wird ein dritter Richter hinzugezogen, spricht man vom Schwurgericht (§
76 Absatz Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 GVG).
Als besondere Strafkammern können Staatsschutzkammern (§74 a GVG),
Wirtschaftskammern (§ 74c GVG) und Strafvollstreckungskammern (§§
78a bis 78b GVG) gebildet werden.
In Zivilsachen müssen sich die Parteien vor einem Landgericht durch einen bei einem (auch anderen) Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§78 Absatz 1 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Gerichtsstand
Kammer für Handelssachen
Oberlandesgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Postulationsfähigkeit
Rechtsanwaltszwang
Schöffen
Strafprozess
Strafvollstreckungskammern
Zivilprozess
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Norm:
§ 12 GVG
§ 59 GVG
§ 71 GVG