Vertragstyp, bei dem - wie beim Mietvertrag - gegen Entgelt einem anderen eine Sache überlassen wird.
Der Leasingvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gesondert
geregelt.
Er ist im Wesentlichen dem Mietvertrag ähnlich, enthält jedoch auch
weitere mietuntypische Elemente.
Im Unterschied zum Mietvertrag haftet derjenige, der die Sache erhält
für Mängel, den Untergang oder die Beschädigung der Sache. Er trägt
auch die Unterhaltskosten. Dies entspricht der Gesetzeslage beim Kaufvertrag.
Im Gegenzug tritt in der Regel derjenige, der die Sache überlässt
alle Ansprüche aus der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
an den Leasingnehmer ab.
Derjenige, der das Gut überlässt, wird Leasinggeber genannt; derjenige, der das Wirtschaftsgut erhält, Leasingnehmer.
Für die Überlassung der Sache zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein monatliches Entgelt, die Leasingrate.
Oftmals hat der Leasingvertrag eine feste Laufzeit, bei dem aber oft eine Verlängerungsoption besteht.
Unterschieden werden verschiedene Leasingarten.
Einige wichtige Formen des Leasings sind:
Interessant ist ein Leasingvertrag für Selbstständige und Freiberufler insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten. Leasingraten sind für den Leasingnehmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Finanzierungsleasing
Immobilienleasing
Kfz-Leasing
Miete
Operate-Leasing
Sale-and-lease-back-Vertrag
Schuldrecht