Lebenspartnerschaft/ Eingetragene
Rechtliche Organisationsform für gleichgeschlechtliche Paare.
Sie wird umgangssprachlich auch als "Homo-Ehe" bezeichnet.
Geregelt ist diese Möglichkeit im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.
Im Wesentlichen gelten für Lebenspartner dabei die gleichen Rechte und
Pflichten wie für Eheleute:
- gegenseitige Fürsorgepflicht (§ 2 LPartG)
- gemeinsamer Nachname (Lebenspartnerschaftsname, § 3 Absatz 1 Satz 1
LPartG)
- Haftungsbeschränkung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§
4 LPartG)
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt (§ 5 LPartG, §§
1360a, 1360b BGB)
- widerlegbare Eigentumsvermutung des Besitzers (§ 8 LPartG)
- erbrechtliche Behandlung der Partner wie Ehegatten (Pflichtteilsanspruch,
§ 10 LPartG)
- Zeugnisverweigerungsrecht des Lebenspartners (§ 11 LPartG)
- Nachzugs- und Einbürgerungsrecht von ausländischen Lebenspartnern
- Eintrittsrecht des überlebenden Lebenspartners in einen Mietvertrag,
der auf den verstorbenen Lebenspartner abgeschlossen war
Die rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Ehe
ist zu Beginn 2005 weiter ausgebaut worden.
Neu ist:
- Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nichts anderes vereinbaren.
- Der Lebenspartner hat Anspruch auf Trennungsunterhalt in weitgehend gleichem
Umfang wie ein Ehegatte.
- Lebenspartner können sich unter den gleichen Rechtswirkungen wie heterosexuelle
Paare verloben.
- Lebenspartner können das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren
("Stiefkindadoption") Es gelten allerdings die allgemeinen Regelungen
des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des
Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen
Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption
dem Kindeswohl entspricht.
- Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung
zur Ehe gelten auch für Lebenspartner. Beim Tod eines Partners zahlt
die gesetzliche Rentenversicherung die Witwenrente.
Unterschiedliche Regelungen zur Ehe bestehen (noch) beim Adoptionsrecht, im
Steuerrecht und im Beamtenrecht.
Praxistipp:
Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt. Eine gemeinsame
Veranlagung ist nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Aufwendungen
für den Unterhalt oder für eine Berufsausbildung des Lebenspartners bis zu einer
Höhe von 7.680 Euro pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzusetzen (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Adoption
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Ehe
Ehegattennamensrecht
Ehegattenunterhalt
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Pflichtteil
Trennungsunterhalt
Zeugnisverweigerungsrecht
Norm:
§1 LPartG
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