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Lebenspartnerschaft/ Eingetragene

Rechtliche Organisationsform für gleichgeschlechtliche Paare.
Sie wird umgangssprachlich auch als "Homo-Ehe" bezeichnet.

Geregelt ist diese Möglichkeit im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.

Im Wesentlichen gelten für Lebenspartner dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie für Eheleute:

Die rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Ehe ist zu Beginn 2005 weiter ausgebaut worden.
Neu ist:

Unterschiedliche Regelungen zur Ehe bestehen (noch) beim Adoptionsrecht, im Steuerrecht und im Beamtenrecht.

Praxistipp:

Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt. Eine gemeinsame Veranlagung ist nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Aufwendungen für den Unterhalt oder für eine Berufsausbildung des Lebenspartners bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Adoption
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Ehe
Ehegattennamensrecht
Ehegattenunterhalt
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Pflichtteil
Trennungsunterhalt
Zeugnisverweigerungsrecht

Norm:
§1 LPartG


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