Personenversicherung, die nach einer festgelegten Zeitspanne oder bei Tod der
versicherten Person als einmalige Zahlung oder als laufende Rentenzahlung ausgezahlt
wird.
Sie ist grundlegend in den Paragrafen 159 bis 178 des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) geregelt.
In der Versicherung kann auf das Leben des Versicherungsnehmers oder das Leben
eines Dritten mit dessen schriftlicher Einwilligung Bezug genommen werden (§
159 Absatz 1 VVG).
Davon zu unterscheiden ist die Bestimmung, wer Bezugsberechtigter der Versicherung
sein soll (§ 166 VVG). Sie bedarf als Vertrag zugunsten Dritter keiner
Einwilligung des Bezugsberechtigten.
Es werden zwei Hauptformen der Lebensversicherung unterschieden:
In der Praxis wird meist eine Kombination aus den beiden Typen vereinbart, beispielsweise eine Fälligkeit mit dem Tod, spätestens aber mit Erreichen des 65. Lebensjahrs (so genannte Kapitallebensversicherung).
Aus dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VVG).
Das VVG enthält Einzelheiten zu den Wahrheitspflichten und sonstigen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Kündigungsrechten und dem Recht auf Beitragsfreistellung. Weitere wichtige Regelungen enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den jeweiligen Versicherungsvertrag gelten und vom Versicherer dem Versicherten zu übergeben sind (z. B. allgemeine Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung).
Nach Abschluss einer Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer 30 Tage berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Andernfalls steht ihm der Rücktritt bis einen Monat nach Zahlung der ersten Rate zu (§ 8 Absatz 5 VVG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hauptleistungspflichten
Kündigung
Obliegenheit
Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Unterversicherung
Verjährung
Versicherungsvertrag
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Norm:
§ 159 VVG