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Leiharbeitsverhältnis

Vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (Entleiher) durch den Arbeitgeber (Verleiher).

Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt jedoch der Verleiher. Der Entleiher wird also nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommen keinerlei vertragliche Bindungen zustande. Der Arbeitnehmer muss sich mit allen vertraglichen Ansprüchen an den Verleiher wenden.

Der Entleiher ist aber Inhaber des Direktionsrechts, so dass der Leiharbeitnehmer seine Weisungen zu befolgen hat. Daneben können den Entleiher Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem entliehenen Arbeitnehmer treffen (Stichwort: Arbeitsschutz).

Der Arbeitnehmer kann für eine kurze Zeit verliehen werden. Es ist jedoch auch eine mehrjährige Arbeitnehmerüberlassung an den Entleiher möglich.

Unterscheiden werden:

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) kann entweder hauptberuflich (gewerbsmäßig) ausgeübt werden oder aber nur gelegentlich erfolgen.
Für das gewerbsmäßige Überlassen von Arbeitnehmern gelten jedoch die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Praxistipp:

Entleiher und Verleiher haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Arbeitsvertrag
Direktionsrecht

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:
§ 1 AÜG


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