Schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet ist,
dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten.
Die Leihe ist in den Paragrafen 598 bis 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) ausdrücklich als Vertragsform geregelt.
Der Verleiher überlässt für die Leihzeit den Besitz an der Sache
an den Entleiher, behält jedoch das Eigentum.
Besitzstörungen während der Leihzeit hat er zu unterlassen.
Der Entleiher darf die Sache nur vertragsgemäß nutzen.
Er ist verpflichtet die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten
Zeit zurückzugeben (§ 604 Absatz 1 BGB).
Ist die Leihzeit nicht vereinbart und auch dem Zweck des Vertrages nicht zu
entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§
604 Absatz 3 BGB).
Sollte der Entleiher die Sache einem Dritten überlassen haben, so hat der
Verleiher - nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit - auch einen
Rückgabeanspruch gegen den Dritten (§ 604 Absatz 4 BGB).
Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Leihe, haftet der Verleiher entgegen dem allgemeinen Verschuldensgrundsatz aus § 276 BGB nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 599, 600 BGB).
Der Entleiher schuldet gemäß § 601 Absatz 1 BGB den Verwendungsersatz, also die gewöhnlichen Kosten für den Erhalt der geliehenen Sache (z. B. die Fütterungskosten für ein entliehenes Tier), nicht jedoch die Kosten, die durch Abnutzung der Sache bei vertragsgemäßen Gebrauch entstehen (§ 602 BGB).
Der Verleiher kann den Vertrag kündigen, wenn:
Vom Sachdarlehensvertrag (§§ 607 - 609 BGB) unterscheidet sich die
Leihe dadurch, dass das Eigentum bei der Leihe nicht übergeht und die gleiche
Sache zurückzugeben ist.
Von der Miete unterscheidet sich die Leihe einzig durch die Unentgeltlichkeit.
Jedes, auch geringfügige, Entgelt, schließt Leihe aus.
Das Schuldrecht enthält eigene Verjährungsvorschriften für den
Leihvertrag.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderung und Verschlechterung
der Sache sowie auf Ersatz der Verwendungen verjähren bereits sechs Monaten
(§ 606 BGB) nach Rückgabe beziehungsweise Ende des Leihverhältnisses.
Der Anspruch auf Rückgabe verjährt in der Regelverjährung von drei
Jahren (§ 195 BGB), die Frist beginnt jedoch erst mit Ende der Leihvertrages.
Diese Regelung ist notwendig, da ohne die Bestimmung der Entleiher Gefahr laufen
würde, bereits drei Jahre nach Hingabe der Sache seinen Rückgewähranspruch
nicht mehr durchsetzen zu können.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Gefälligkeitsverhältnis
Miete
Sachdarlehensvertrag
Schuldrecht
Verjährung
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 598 BGB