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Leistung erfüllungshalber

Erfüllen einer Schuld durch Eingehen einer neuen Verbindlichkeit.

Eine Leistung erfüllungshalber ist nur möglich, wenn der Gläubiger zustimmt.

Der Gläubiger erhält durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schuldner eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderung zu befriedigen. Er ist in der Regel verpflichtet, aus den erfüllungshalber angenommenen Gegenständen Befriedigung zu suchen.
Die ursprüngliche Forderung bleibt dabei - anders als bei der Leistung an Erfüllungs Statt - bestehen. Sie ist lediglich gestundet, bis der Gläubiger sich aus dem erfüllungshalber Geleisteten befriedigen konnte (z.B. durch Verkauf) oder eine solche Befriedigung misslingt.

Praxistipp:

Bezahlt beispielsweise der Käufer den Kaufpreis mit einem Scheck, so wird seine Kaufpreisschuld nicht bereits mit der Übergabe des Schecks an den Verkäufer erfüllt, sondern erst, wenn dem Verkäufer das Geld tatsächlich gutgeschrieben wird. Bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte tritt die Erfüllung erst mit Überweisung des Betrags durch die kartenausgebende Bank ein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Erfüllung
Ersetzungsbefugnis
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Leistung an Erfüllungs Statt
Schuldner
Schuldrecht
Schuldverhältnis
Stundung
Teilleistung

Norm:
§ 364 BGB


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