Prozessuale Klageart, die auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.
Leistungsklagen kennen sowohl das Zivil-, als auch das Verwaltungs- und das Sozialrecht.
Im zivilgerichtlichen Verfahren dient die Leistungsklage der Durchsetzung eines
materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers. Die geschuldete Leistung kann
dabei verschiedenster Art sein. Am häufigsten ist die Zahlungspflicht.
In Betracht kommen aber beispielsweise auch die Abgabe von Willenserklärungen
oder Herausgabe von Sachen.
Sonderfälle sind die Stufenklage und die Klage auf eine künftige Leistung.
Das Verwaltungsprozessrecht kennt zwei Arten von Leistungsklagen: Die allgemeine Leistungsklage und die besondere Leistungsklage, die auch Verpflichtungsklage genannt wird.
Für die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozess werden drei Fälle unterschieden:
Für den sozialgerichtlichen Prozess ist - anders als im Verwaltungsprozessrecht - neben der Verpflichtungsklage (§ 54 Absatz 1 SGG) auch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz 5 SGG) geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Klagearten im öffentlichen Recht
Leistungsklage/ vorbeugende
Stufenklage
Verpflichtungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Zivilprozess
Norm:
§ 54 SGG
§ 42 VwGO
§ 253 ZPO