Leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit Arbeitgeberaufgaben.
Leitender Angestellter ist, wer:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in
der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis
zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand
und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind
und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Dies kann auch bei Vorgaben
insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Leitende Angestellte nehmen in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung ein:
- Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet auf leitende Angestellte keine
Anwendung. Sie haben bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives
Wahlrecht.
- Mitbestimmungsrechte für leitende Angestellte sieht das Gesetz über
Sprecherausschüsse (SprAuG) vor.
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar anwendbar, die an die soziale
Rechtfertigung einer Kündigung gestellten Anforderungen sind aber wesentlich
geringer. Das Arbeitsverhältnis kann im Kündigungsschutzprozess
auf Antrag des Arbeitgebers unter Zahlung einer Abfindung gelöst werden.
- Leitende Angestellte sind von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen,
haben aber einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich
oder nur geringfügig über Tarif bezahlt werden.
- Für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages reicht es grundsätzlich
aus, wenn der leitende Angestellte bei Beendigung einen finanziellen Ausgleich
erhält.
- Leitende Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen.
- Bei der Kündigung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat
lediglich zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht hat auf
die Kündigung keine Auswirkung.
Die leitenden Angestellten werden in vier Verbänden erfasst (VAA, VdF,
VAF und VDL), welche in der Union der leitenden Angestellten (ULA) zusammengefasst
sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kündigung
Kündigungsschutz
Prokura
Tarifvertrag
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 5 BetrVG
§ 1 SprAuG
§ 14 KSchG
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