Recht des Angeklagten im Strafprozess, als letzte Person vor der Urteilsberatung
zu sprechen.
Es ist in § 258 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) verankert.
Es ist Ausfluss des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Absatz
1 des Grundgesetzes (GG).
Das Recht gilt auch in der Berufungs- und Revisionsverhandlung und ist nicht
- auch nicht auf den Verteidiger - übertragbar.
Selbst wenn der Angeklagte wegen ungebührlichen Benehmens von der Verhandlung
ausgeschlossen wurde (§ 231b StPO), muss der Versuch unternommen werden,
ihn für die Gewährung des letzten Wortes wieder hinzuzuziehen.
Das letzte Wort wird von Angeklagten häufig genutzt, um sich persönlich bei dem Opfer oder den Opfern zu entschuldigen und ihr Bedauern über die Tat zum Ausdruck zu bringen. Derartige Einlassungen können - sofern sie glaubwürdig sind - strafmildernd vom Gericht bewertet werden.
Im Jugendgerichtsverfahren ist das letzte Wort auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern einzuräumen (§§ 67 Absatz 1, 104 Absatz 1 Nr. 9 Jugendgerichtsgesetz).
Der Richter muss auf das Recht des letzten Wortes hinweisen, wenn der Angeklagte
es nicht schon von selbst wahrnimmt; andernfalls besteht ein Revisionsgrund.
Der Angeklagte darf nicht in seiner Redezeit beschränkt werden. Bei eklatantem
Missbrauch seines Rederechts kann ihm jedoch das Wort entzogen werden.
Die Erteilung des letzten Wortes durch den Richter sowie gegebenenfalls die
Weigerung des Angeklagten, das Recht wahrzunehmen, sind im Sitzungsprotokoll
zu vermerken.
Die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden (§ 274 StPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Angeklagter
Berufung
Grundrechte
Hauptverhandlung
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Revision
Strafprozess
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2
Norm:
§ 258 StPO