Vom Urheber oder Inhaber eines anderen gewerblichen Schutzrechts (Lizenzgeber)
an den Lizenznehmer eingeräumtes Recht, ein gewerblich geschütztes
Werk oder Recht gemäß dem Lizenzvertrag zu nutzen oder wahrzunehmen.
Lizenzen können bei bestehenden Urheberrechten (§ 31 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz),
Patenten (§ 15 Absatz 2 Patentgesetz), Gebrauchsmustern (§ 22 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz),
Topographien (§ 2 Absatz 4 Halbleiterschutzgesetz), Sortenschutzrechte (§11
Absatz 2 Sortenschutzgesetz) und Marken (§ 30 Markengesetz) übertragen
werden.
Der Lizenzgeber bleibt immer Inhaber des Rechts (z. B. Eigentümer des
Werkes). Er vergibt mit der Lizenz nur das Nutzungsrecht.
Der Lizenzgeber überlässt die Nutzungsrechte üblicherweise nur
gegen ein Entgelt (Lizenzgebühr).
Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte beschränken:
Eine urheberrechtliche Nutzungslizenz kann als einfache oder als ausschließliche Lizenz vergeben werden.
Wer fremde Werke ohne eine Lizenz nutzt, kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich belangt werden. Er ist dem Urheber mit dem gesamten Gewinn, den er durch die unerlaubte Nutzung des Werkes erzielt hat, schadenersatzpflichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Franchising
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
Lizenzvertrag
Patent
Marke
Urheberrecht
Warenzeichen
Ratgeber:
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Norm:
§ 22 GebrMG
§ 2 HalbSchG
§ 30 MarkenG
§ 15 PatG
§ 11 SortSchG
§ 31 UrhG