Vertrag, durch den der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Lizenzgeber)
einem anderen (Lizenznehmer) ein Nutzungsrecht einräumt.
Lizenzverträge können über bestehende Urheberrechte (§ 31 Absatz
1 Urheberrechtsgesetz), Patente (§ 15 Absatz 2 Patentgesetz), Gebrauchsmuster
(§ 22 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz), Topografien (§ 2 Absatz 4 Halbleiterschutzgesetz),
Sortenschutzrechte (§ 11 Absatz 2 Sortenschutzgesetz) und Marken (§ 30 Markengesetz)
geschlossen werden.
Der Lizenzgeber bleibt immer Inhaber des Rechts (z. B. Eigentümer des
Werkes). Er vergibt mit der Lizenz nur das Nutzungsrecht.
Der Lizenzgeber überlässt die Nutzungsrechte üblicherweise nur
gegen ein Entgelt (Lizenzgebühr).
Der Lizenzvertrag ist grundsätzlich formlos.
Durch ihn können ausschließliche oder eine einfache Lizenzen vergeben werden:
Häufiger Fall eines Lizenzvertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software.
Werden neben dem Recht, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben, gleichzeitig gegen Entgelt Handelsmarken, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und "Know-how" zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Franchising. Der Franchisevertrag beinhaltet also neben Elementen des Kauf-, Werk- und gegebenenfalls Pachtvertrages ein System an Lizenzvereinbarungen.
Lizenzverträge sind nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten, wenn sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dies kann zur Unwirksamkeit des gesamten Lizenzvertrags führen (§ 139 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Franchisevertrag
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
Lizenz
Patent
Marke
Urheberrecht
Warenzeichen
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Ratgeber:
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Norm:
§ 22 GebrMG
§ 17 GWB
§ 2 HalbSchG
§ 30 MarkenG
§ 15 PatG
§ 11 SortSchG
§ 31 UrhG