Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freistellen, wenn der Arbeitnehmer:
Verschulden liegt beispielsweise bei Strafhaft vor.
Persönlichen Gründe sind u.a.:
Objektive Gründe (z.B. Glatteis) reichen nicht aus.
Die Vergütungspflicht auf Grund der persönlicher Arbeitsverhinderung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 616 BGB