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Lohn ohne Arbeit

Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freistellen, wenn der Arbeitnehmer:

Verschulden liegt beispielsweise bei Strafhaft vor.

Persönlichen Gründe sind u.a.:

Objektive Gründe (z.B. Glatteis) reichen nicht aus.

Praxistipp:

Die Vergütungspflicht auf Grund der persönlicher Arbeitsverhinderung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 616 BGB


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