Erklärung eines Reisenden oder eines Mieters, die den Vertragpartner vom
Bestehen eines Mangels in Kenntnis setzt.
Sie ist eine besondere Form der Mängelrüge.
Die Erklärung ist für den Mietvertrag, den Pachtvertrag und den Reisevertrag
ausdrücklich vorgesehen und ist Voraussetzung für eine Haftung des
Vermieters, Verpächters oder des Reiseveranstalters für bestehende
Mängel.
Sie ist zugleich eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, des Pächters
und des Reisenden.
Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, kann also auch mündlich erfolgen. Zur Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch Schriftform.
Im Miet- und Pachtrecht gilt:
Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich jeden Mangel anzeigen, der während
der Mietzeit auftritt und eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache erforderlich
werden lässt, soweit der Mangel nicht für den Vermieter offensichtlich
oder ihm bereits bekannt ist. Zeigt der Mieter einen solchen Mangel nicht an,
muss er den Vermieter dem aus der Nichtanzeige entstehenden Schaden ersetzen.
Zudem verliert der Mieter seine Rechte auf Mietminderung, Schadensersatz oder
Selbstvornahme, soweit der Vermieter eine mögliche Abhilfe wegen der verspäteten
oder nicht erfolgten Anzeige dem Vermieter nicht oder in einem bestimmten Zeitraum
nicht möglich war. Die Regelungen sind auf den Pachtvertrag sinngemäß
anzuwenden.
Für den Reisevertrag gilt:
Um irgendwelche Rechte geltend machen zu können, müssen Reisemängel zunächst
dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Anzeige des Mangels muss umgehend
nach Erkennen des Mangels erfolgen. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die rechtzeitige Anzeige, kann er nicht den Reisepreis mindern, wenn dem Reiseveranstalter
die Beseitigung möglich gewesen wäre und ihm der Mangel nicht bekannt
war.
Die Mängelanzeige im vom Abhilfeverlangen (Nacherfüllungsverlangen) zu unterscheiden; beide können jedoch miteinander verbunden werden.
Die Mängelanzeige muss den Mangel so konkret wie möglich bezeichnen. Beispielsweise reicht gegenüber dem Reiseveranstalter die Angabe "Essen ungenießbar" nicht, vielmehr ist genau zu beschreiben, was am Essen fehlt. Andernfalls kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises geringer ausfallen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Mangel
Mietminderung
Mietvertrag
Mitverschulden
Nacherfüllung
Obliegenheit
Pacht
Rechtsmangel
Reisevertrag
Sachmangel
Verschuldenshaftung
Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Pauschalreisen Teil 2
Norm:
§ 536c BGB
§ 581 BGB
§ 651d BGB