Aufforderung eine geschuldeten Leistung zu erbringen.
Die Mahnung ist grundsätzlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt.
Ab diesem Zeitpunkt muss er dann den gesamten Verzugsschaden ersetzen, der
in erster Linie aus den später erwachsenden Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten)
und den Zinsen besteht.
Allerdings ist im Verkehr zwischen Kaufleuten (also denjenigen, die in das Handelsregister
eingetragen sind) eine Mahnung als Voraussetzung für die Geltendmachung
von Zinsen nicht erforderlich.
Die Mahnung kann formlos ausgesprochen werden, sie muss aber deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung unverzüglich verlangt.
Wenn der Käufer nicht bezahlt, muss der Verkäufer die Zahlung grundsätzlich anmahnen.
Die Mahnung ist entbehrlich, wenn:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in
Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung des Gläubigers bedarf.
Wenn der Schuldner Verbraucher ist, gilt dies jedoch nur, wenn er auf diese
Folgen besonders hingewiesen wurde (z.B. in der Rechnung).
Obschon eine zweite oder gar dritte Mahnung rechtlich nicht notwendig ist, hat es sich durchgesetzt, doch zumindest zweimal anzumahnen, bevor der Gläubiger gerichtliche Schritte (Mahnbescheid) einleitet.
Hier Formulierungsbeispiele für eine erste und eine zweite Mahnung:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gläubigerverzug
Mahnverfahren
Schuldnerverzug
Norm:
§ 286 BGB