Der Maklervertrag ist ein erfolgsbezogener Vertrag.
Der Makler hat erst dann einen Vergütungsanspruch, wenn er seine Leistung (Vermittlung oder Nachweis eines Vertrags seines Kunden mit einem Dritten) erbracht hat.
Allerdings ist der Makler auch nicht zu Aktivitäten verpflichtet:
Tut er nichts, so hat er im Zweifel auch keinen Vergütungsanspruch.
Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs sind:
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 652 BGB