Fehler einer Sache oder eines Werks.
Eine Leistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Leistung von der vertraglich
geschuldeten Beschaffenheit abweicht oder Rechte Dritter die geschuldete Leistung
beeinträchtigen.
Bedeutung hat der Begriff für den Kaufvertrag, den Werkvertrag sowie den Mietvertrag, den Pachtvertrag, den Leihvertrag und den Reisevertrag. Der Schuldner muss dem Gläubiger die vertraglich geschuldete Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen (§§ 433 Absatz 1 Satz 2, 453 BGB; §§ 535 Absatz 1 Satz 2, 536 Absatz 1 Satz 1 BGB; § 581 BGB; § 600 BGB; § 633 Absatz 1 BGB; § 651c BGB).
Grundlegend wird zwischen Sachmängel und Rechtsmängel unterschieden, wobei bezüglich der Rechtsfolgen beide Formen gleichgestellt sind.
Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer beziehungsweise der Besteller
gesetzlich bestimmte Rechte, die so genannten Gewährleistungsrechte, gegenüber
seinem Vertragspartner geltend machen.
Diese sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beim Werkvertrag zusätzlich die Selbstvornahme.
Dem Vermieter steht in erster Linie das Recht auf Mietminderung zur Verfügung.
An die Rechte sind jeweils weitere zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gewährleistung
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Kaufvertrag
Mangelschaden
Mangelfolgeschaden
Mietvertrag
Mietminderung
Minderung
Nacherfüllung
Rechtsmangel
Reisevertrag
Sachmangel
Schadensersatz
Schuldner
Schuldrecht
Selbstvornahme
Unmöglichkeit der Leistung
Werkvertrag
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Neuwagenkauf
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 433 BGB
§ 453 BGB
§ 536 BGB
§ 581 BGB
§ 600 BGB
§ 633 BGB
§ 651c BGB