Stellung eines Unternehmens, das als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten
Art von Waren oder Leistungen ohne Wettbewerber ist, keinem Wettbewerb ausgesetzt
ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung
hat.
Das gilt entsprechend für mehrere Unternehmen, soweit zwischen ihnen für
eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen kein Wettbewerb besteht.
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch
ein oder mehrere Unternehmen ist durch § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) verboten.
Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten untersagen.
Missbrauchsfälle liegen insbesondere in folgenden vier Fällen vor:
Neben dem deutschen Kartellrecht ist auch das Recht der Europäischen Union zu beachten. Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewirken.
Die Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn es mindestens einen Marktanteil von einem Drittel hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Europäische Union
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Mittelstandsempfehlungen
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 19 GWB
Art. 82 EGV