Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit.
Die maximal zulässigen Arbeitszeiten sind den Paragrafen 3 und 7 Absatz
1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu entnehmen.
Danach darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden
nicht überschreiten (48-Stunden-Woche).
Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb
von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden.
Nur in besonderen betrieblich unabdingbaren und für den Arbeitnehmer zumutbaren
Situationen kommt eine Mehrarbeit in Betracht.
Ansonsten ist die Anordnung von Mehrarbeit unwirksam.
Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis 15.000
Euro geahndet werden kann (§ 22 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ArbZG). Bei Vorsatz
sind sogar Haftstrafen möglich (§ 23 ArbZG).
Für bestimmte Personengruppen bestehen - teilweise zwingende - Sonderregelungen:
Der Begriff "Mehrarbeit" wird im Sprachgebrauch häufig mit dem Begriff "Überstunden" gleichgesetzt.
Grundsätzlich ist Mehrarbeit entsprechend der üblichen Vergütung auszugleichen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Kurzarbeit
Teilzeitarbeit
Ruhepause
Ruhezeit
Überstunden
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Telearbeit Teil 1
Norm:
§ 3 ArbZG
§ 7 AZV
§ 8 JArbSchG
§ 8 MuSchG
§ 124 SGB IX